1 |
Allgemeines |
1.1 |
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Unternehmern gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. |
1.2 |
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind neben Unternehmern im Sinne von § 14 BGB auch öffentliche Auftraggeber etwa in der Form von Behörden, Anstalten oder Gesellschaften der öffentlichen Hand. |
1.3 |
Spätestens mit der Annahme der ADA Ware oder sonstiger ADA-Leistungen gelten die ADA Bedingungen durch den Besteller selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs durch diesen als vorbehaltlos angenommen. |
1.4 |
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt. |
2 |
Angebote/Bestellungen, Angebotsunterlagen, |
2.1 |
Bestellungen bedürfen der Schriftform. ADA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. |
2.2 |
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt werden. Druck und Schreibfehler sind für ADA nicht verbindlich. Der Besteller ist verpflichtet, das Angebot von ADA sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen ADA ihrer Kalkulation und Leistungsbeschreibung Annahmen zugrunde gelegt hat, die in dem Angebot als solche bezeichnet sind. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird der Besteller ADA unterrichten, damit ADA das Angebot berichtigen kann. |
2.3 |
Angebote von ADA sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. |
2.4 |
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von ADA. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ADA zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer von ADA. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. |
2.5 |
ADA ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. |
2.6 |
An sämtlichen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich ADA Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ausschließlich für die vertragsgemäßen Zwecke genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind ADA unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. ADA ist berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. |
3 |
Preise |
3.1 |
Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Hilfsweise gelten unsere üblichen Preise. Die Preise gelten in Euro ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und unterliegen einer Anpassung bei Steuersatzänderungen. |
3.2 |
Die Preise von ADA basieren auf dem jeweils aktuellen US-$-Wechselkurs. Bei Änderungen des Wechselkurses behält sich ADA eine entsprechende Preisanpassung vor. |
3.3 |
Bei Waren gelten die Preise jeweils ab Lieferwerk einschließlich Verpackung. |
3.4 |
Angebotene Preise für Arbeitsleistungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, für eine Ausführung von Mo-Fr 6.00 - 20.00 Uhr. Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten erbracht werden, berechnen wir mit folgenden Zuschlägen:
Montags bis Freitags: 20.00 bis 22.00 Uhr 50 % Zuschlag, 22.00 bis 06.00 Uhr 100 % Zuschlag;
Samstags: 0.00 bis 06.00 Uhr 100 % Zuschlag, 06.00 bis 14.00 Uhr 25 % Zuschlag, 14.00 bis 22.00 Uhr 50 % Zuschlag, 22.00 bis 24.00 Uhr 100 % Zuschlag,
Sonn- u. Feiertags: 100 %. |
3.5 |
Wünscht der Besteller nach Erhalt der Rechnung eine Umschreibung der Rechnung, insbesondere auf einen anderen Adressaten etc., stellt ADA hierfür eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 25,00 in Rechnung. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ADA im Einzelfall geringerer Aufwand entstanden ist. |
3.6 |
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem ADA Werkunternehmer ist, und kündigt der Besteller nach § 649 BGB, bevor ADA mit der Leistungsausführung begonnen hat, so steht ADA eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu. ADA ist berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen. |
4. |
Lieferung, Gefahrübergang |
4.1 |
Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. ADA übernimmt keine Gewähr für die billigste Versandart. |
4.2 |
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. |
4.3 |
Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist. |
5. |
Zahlung |
5.1 |
Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen. |
5.2 |
Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach der Verfügbarkeit des Betrages für ADA. Die Annahme von Wechseln, sofern dies vereinbart wurde, und von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Alle Kosten und Spesen der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. |
5.3 |
Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ADA anerkannt wurden. |
5.4 |
Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. |
6. |
Fristen und Termine |
6.1 |
Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ADA. |
6.2 |
Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Unvorhergesehene Ereignisse, die nicht im Einflussbereich von ADA liegen (einschließlich von ADA nicht zu vertretenden Leistungsschwierigkeiten des Vorlieferanten), verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch bei Streiks und Aussperrung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist ADA berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen. |
6.3 |
Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Besteller berechtigt, ADA eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die weitere Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Wird die Leistung bis zum Ablauf der weiteren Frist nicht bewirkt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. |
6.4 |
Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen. |
6.5 |
Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung oder den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb von 14 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. |
7. |
Eigentumsvorbehalt |
7.1 |
ADA behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit ADA Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen einstellt (Kontokorrentvorbehalt). ADA verpflichtet sich, die ADA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ADA. |
7.2 |
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. |
|
7.3 |
Der Besteller ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware ADA unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den Wechsel des eigenen Geschäftssitzes hat der Besteller ADA unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ADA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den ADA entstandenen Ausfall. |
7.4 |
ADA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. § 449 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. |
7.5 |
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer an ADA ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ADA nimmt diese Abtretung an. Auch nach der Abtretung ist der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt, soweit er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an ADA geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest, oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nahe legen, ist ADA berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Besteller ADA umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. |
7.6 |
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. |
7.7 |
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für ADA. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit ADA nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt ADA an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ADA gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ADA nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. |
8. |
Software |
8.1 |
Software wird dem Besteller nach Wahl von ADA auf einem Datenträger oder auf Hardware internen Speichern vorinstalliert in der vereinbarten Stückzahl übergeben. Die Softwaredokumentation wird dem Besteller nach Wahl von ADA als Druckerzeugnis oder in gleicher Weise wie Software übergeben. |
8.2 |
Dem Besteller steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Software auf Dauer zu nutzen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Im Übrigen darf die Software nur zu dem in der Softwaredokumentation vorgesehenen Zweck verwendet werden. Bei Software dritter Hersteller gelten ergänzend deren besondere Lizenzbestimmungen. |
8.3 |
Der Nutzer hat von jeder Software (exklusive Embedded Software, Firmware etc.) umgehend eine Sicherungskopie anzufertigen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die ADA auf Wunsch einsehen kann. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung der Software und/oder der Dokumentation ist nicht zulässig. |
8.4 |
Der Besteller wird seinen etwaigen Abnehmern bezüglich der Software entsprechende Verpflichtungen auferlegen und keine über den ihm eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehende Rechte einräumen. |
8.5 |
Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem jeweiligen Inhaber vorbehalten. |
8.6 |
Für die Nutzung von Korrektur /Änderungsständen und Updates gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend. |
9. |
Gewährleistung, Serviceleistungen |
9.1 |
Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen leistet ADA zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung (bei Werkleistungen). Die Pflicht von ADA, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die vertragsgegenständliche Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. |
9.2 |
Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt nach Wahl von ADA, durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Der Besteller hat alle von ADA für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen. Bis zur Übernahme eines neuen Softwareänderungsstandes stellt ADA eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn ADA dies bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist. Bei Eingriffen des Bestellers in die Software, insbesondere den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Besteller gegenüber ADA nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht. |
9.3 |
Für Software, welche der Besteller über von ADA freigegebene Schnittstellen erweitert hat, leistet ADA bis zur Schnittstelle Gewähr. |
9.4 |
Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche von ADA erbrachten Leistungen, die der Besteller nachträglich ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nicht auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Der Besteller hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie einschließlich Service-Level haben können, ADA rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. |
9.5 |
Verlangt der Besteller eine Gewährleistungs-/Garantiereparatur, so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder einer Rechnung von ADA vorzulegen. Nicht bei ADA gekaufte Waren werden gemäß Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen ADA und dem Hersteller besteht. Der Gewährleistungs-/Garantiestatus muss seitens des Bestellers angegeben werden. Sollten Produkte keinen Gewährleistungs-/Garantiestatus mehr haben, wird der Besteller informiert, da die Reparatur dann nur gegen Berechnung ausgeführt werden kann. |
9.6 |
Im Gewährleistungs-/Garantiefall erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr von ADA. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. ADA übernimmt für Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine Haftung. |
9.7 |
Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht unter die Gewähr- oder Garantieleistung fallen, erfolgt grundsätzlich an die angegebene Adresse. Die Anlieferungsart obliegt dem Besteller. Eventuell entstehende Transportkosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für den Versand. |
9.8 |
Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird eine Vergütung für Testaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. |
9.9 |
Bevor der Besteller ADA Datenspeichermedien oder Geräte mit Datenspeichermedien zur Reparatur oder zum Service übergibt, hat er daraus alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen und alle Daten von der Festplatte zu sichern. Für Einhaltung des Datenschutzes sorgt der Besteller. Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter Reparatur ist nicht Bestandteil der Gewähr- bzw. Garantieleistung. |
9.10 |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. |
9.11 |
Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). Etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber ADA anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber ADA anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. |
|
9.12 |
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist abgelaufen oder eine solche Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. |
9.13 |
Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bez. auf Ersatz vergeblicher Aufwendung bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. |
9.14 |
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Darüber hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt. Im Falle der Lieferung von gebrauchten Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Von diesem Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen ist die für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Tage des Gefahrübergangs gewährte Einschaltgarantie. Ferner gilt der Gewährleistungsausschluss nicht für Ansprüche aus einer von ADA erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder wenn ADA den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Bei Bauwerken sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Fristen. |
9.15 |
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist ADA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. |
9.16 |
Sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien im Rechtssinne durch ADA nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. |
9.17 |
ADA ist berechtigt, bei Lieferung von Hardware oder Standardsoftware durch einen Dritten zum Zwecke der Nacherfüllung ihre entsprechenden Ansprüche gegen diesen Lieferanten, Hersteller oder sonstigen Dritten an den Besteller abzutreten. Der Besteller muss vor der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte gegen ADA zunächst den jeweiligen Dritten notfalls gerichtlich auf Sachmängelgewährleistung oder Garantiehaftung in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar. |
9.18 |
Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören, sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstigen Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofern keine Leistungserbringung gewünscht wird. Nimmt der Besteller ADA auf Gewährleistung in Anspruch und stellt sich sodann heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorlag, so hat der Besteller ADA alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, der Besteller hat die Inanspruchnahme von ADA nicht zu vertreten. |
10. |
Schutzrechte Dritter |
10.1 |
Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im Folgenden: Schutzrechte) durch die von ADA gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller geltend, und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Besteller ADA unverzüglich schriftlich zu verständigen, wird die behauptete Verletzung nicht ohne Einwilligung von ADA anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schuldrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit ADA führen. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. |
10.2 |
Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Bestellers beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von ADA gelieferten Produkten eingesetzt wird. |
11. |
Haftungsbeschränkung |
11.1 |
Insoweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet ADA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. |
11.2 |
Auf Schadensersatz haftet ADA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ADA nur a) für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ADA jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. |
11.3 |
Die sich aus Ziff. 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ADA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. |
11.4 |
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach Maßgabe von Ziff. 9.14. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. |
11.5 |
Der Besteller ist in geeigneter Form zur Datensicherung verpflichtet. Die Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherheitskopien die verlorenen Daten auf der Anlage wiederherzustellen. |
11.6 |
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Verzuges) und aus unerlaubter Handlung. |
11.7 |
Soweit nach diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Haftung von ADA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von ADA sowie für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere für die Mitarbeiter von ADA. |
12. |
Abtretung von Ansprüchen |
|
ADA ist zur Abtretung ihrer Ansprüche (einschließlich ihrer Eigentumsvorbehaltsrechte) an Dritte berechtigt. Ansprüche des Bestellers dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. |
13. |
Abnahmen |
13.1 |
Ist nach dem Vertrag oder dem Gesetz eine Abnahme erforderlich, so geltend die nachfolgenden Bestimmungen: |
13.2 |
Auf Verlangen von ADA sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbstständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so gilt die letzte Teilabnahme zugleich als Endabnahme. |
13.3 |
Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach der Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer schriftlich von ADA gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion) oder der Besteller das abzunehmende Werk in Betrieb nimmt. |
13.4 |
Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so ist ADA berechtigt, diese dem Besteller unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen zu berechnen. |
14. |
Schlussbestimmungen |
14.1 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. |
14.2 |
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Geschäftssitz. |
14.3 |
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klagen am Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. |
|
Unsere aktuellen AGB können auch unserer Homepage www.ada.de entnommen werden. |
|